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   KG, 25.09.2015 - (5) 141 HEs 73/15 (4/15)   

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https://dejure.org/2015,34893
KG, 25.09.2015 - (5) 141 HEs 73/15 (4/15) (https://dejure.org/2015,34893)
KG, Entscheidung vom 25.09.2015 - (5) 141 HEs 73/15 (4/15) (https://dejure.org/2015,34893)
KG, Entscheidung vom 25. September 2015 - (5) 141 HEs 73/15 (4/15) (https://dejure.org/2015,34893)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 126a Abs 2 S 2 StPO, Art 2 Abs 2 S 2 GG
    Einstweilige Unterbringung des Beschuldigten: Beachtung des verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebots

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entscheidung über die Fortdauer der einstweiligen Unterbringung (hier: Aufhebung des Unterbringungsbeschlusses des LG); Unterbliebene Förderung des Verfahrens in einem Zeitraum von fast zwei Monaten bei weder umfangreicher noch besonders schwieriger Sache; Bedeutung des ...

  • Wolters Kluwer
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 64
    Entscheidung über die Fortdauer der einstweiligen Unterbringung (hier Aufhebung des Unterbringungsbeschlusses des LG)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2016, 828
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05

    Recht auf Freiheit der Person (Beschleunigungsgrundsatz; rechtsstaatswidrige

    Auszug aus KG, 25.09.2015 - 141 HEs 73/15
    Es verlangt auch rechtzeitige Maßnahmen auf gerichtsorganisatorischem Gebiet (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05 - juris Rz. 77).

    Die Auffassung, eine zeitweilige Verzögerung des Verfahrens könne durch eine besonders intensive Bearbeitung ausgeglichen werden, begegnet erheblichen Bedenken, weil diese Form der Bearbeitung in jeder Lage des Verfahrens geboten ist (vgl. BVerfG, stattgebende Kammerbeschlüsse vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2781/10 - juris Rz. 19; vom 5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05 - juris Rz. 77).

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2781/10

    Untersuchungshaft; Beschleunigungsgebot; Zwischenverfahren;

    Auszug aus KG, 25.09.2015 - 141 HEs 73/15
    Der Angeklagte hat es nicht zu vertreten, wenn seine Sache nicht binnen angemessener Zeit zur Verhandlung gelangt, weil dem Gericht die personellen Mittel fehlen, die zur ordnungsgemäßen Bewältigung des Geschäftsanfalls erforderlich wären (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2781/10 - juris Rz. 17).

    Die Auffassung, eine zeitweilige Verzögerung des Verfahrens könne durch eine besonders intensive Bearbeitung ausgeglichen werden, begegnet erheblichen Bedenken, weil diese Form der Bearbeitung in jeder Lage des Verfahrens geboten ist (vgl. BVerfG, stattgebende Kammerbeschlüsse vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2781/10 - juris Rz. 19; vom 5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05 - juris Rz. 77).

  • BVerfG, 08.12.2011 - 2 BvR 2181/11

    Einstweilige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (schizophrene

    Auszug aus KG, 25.09.2015 - 141 HEs 73/15
    Diese Maßstäbe gelten entsprechend für das Sicherungsverfahren, in dem eine einstweilige Unterbringung nach § 126a StPO angeordnet ist (vgl. zum Vorstehenden BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2011 - 2 BvR 2181/11 - juris Rz. 20 ff.).

    Bei besonders gefährlichen Straftätern kann trotz eingetretener Verfahrensverzögerungen zum Schutz der Allgemeinheit die Fortdauer einer einstweiligen Unterbringung noch verhältnismäßig sein (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2011 - 2 BvR 2181/11 - juris Rz. 24; KG, Beschluss vom 15. September 2009 - [4] 1 HEs 34/09 [25/09] - juris Rz. 21; OLG Celle, Beschluss vom 23. August 2007 - 31 HEs 14/07 - juris Rz. 11).

  • BVerfG, 30.07.2014 - 2 BvR 1457/14

    Arbeitsbelastung einer Strafkammer kann Haftfortdauer grundsätzlich nicht

    Auszug aus KG, 25.09.2015 - 141 HEs 73/15
    Kann dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebot nicht Rechnung getragen werden, weil der Staat seiner Pflicht zur verfassungsgemäßen Ausstattung der Gerichte nicht nachkommt, haben die mit der Haftprüfung betrauten Fachgerichte die verfassungsrechtlich gebotenen Konsequenzen zu ziehen, indem sie die Entscheidung, die Grundlage des Freiheitsentzuges ist, aufheben (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 - juris Rz. 27).
  • BGH, 21.08.2012 - 4 StR 311/12

    Begriff des Hanges und des symptomatischen Zusammenhangs bei Cannabisabhängigkeit

    Auszug aus KG, 25.09.2015 - 141 HEs 73/15
    Denn es drängte sich zumindest die Notwendigkeit einer Begutachtung zur Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB auf, da der Angeklagte die ihm vorgeworfenen Taten ausweislich der Anklageschrift zur Finanzierung seines Drogenkonsums begangen haben soll (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 21. August 2012 - 4 StR 311/12 - juris Rz. 8).
  • OLG Celle, 23.08.2007 - 31 HEs 14/07

    Voraussetzungen einer einstweiligen Unterbringung in einem psychiatrischen

    Auszug aus KG, 25.09.2015 - 141 HEs 73/15
    Bei besonders gefährlichen Straftätern kann trotz eingetretener Verfahrensverzögerungen zum Schutz der Allgemeinheit die Fortdauer einer einstweiligen Unterbringung noch verhältnismäßig sein (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2011 - 2 BvR 2181/11 - juris Rz. 24; KG, Beschluss vom 15. September 2009 - [4] 1 HEs 34/09 [25/09] - juris Rz. 21; OLG Celle, Beschluss vom 23. August 2007 - 31 HEs 14/07 - juris Rz. 11).
  • KG, 15.09.2009 - 1 HEs 34/09

    Einstweilige Unterbringung: Beachtung des Beschleunigungsgebots durch

    Auszug aus KG, 25.09.2015 - 141 HEs 73/15
    Bei besonders gefährlichen Straftätern kann trotz eingetretener Verfahrensverzögerungen zum Schutz der Allgemeinheit die Fortdauer einer einstweiligen Unterbringung noch verhältnismäßig sein (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2011 - 2 BvR 2181/11 - juris Rz. 24; KG, Beschluss vom 15. September 2009 - [4] 1 HEs 34/09 [25/09] - juris Rz. 21; OLG Celle, Beschluss vom 23. August 2007 - 31 HEs 14/07 - juris Rz. 11).
  • KG, 14.08.2015 - 4 Ws 69/15

    Beschleunigungsgebot bei einstweiliger Unterbringung, keine starren Fristen

    Auszug aus KG, 25.09.2015 - 141 HEs 73/15
    Dabei überschreitet der Zeitraum zwischen der Anklageerhebung und dem Beginn der Hauptverhandlung vier Monate deutlich, die im allgemeinen ohnehin nur hinnehmbar sind (vgl. KG, Beschluss vom 14. August 2015 - 4 Ws 69/15 - juris Rz. 14).
  • KG, 09.08.2013 - 141 HEs 44/13

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus, wichtiger Grund

    Auszug aus KG, 25.09.2015 - 141 HEs 73/15
    Dies gilt auch und insbesondere für die Einholung forensisch-psychiatrischer Gutachten zur Schuldfähigkeit eines Beschuldigten, da die amtsbekannte Auslastung geeigneter Sachverständiger regelmäßig zu Verzögerungen führt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 9. August 2013 - [4] 141 HEs 44/13 [23/13] -, 2. März 2012 - [4] 141 HEs 21/12 [7/12] -, 11. November 2010 - [4] 1 HEs 45/10 [29-32/10] -, 29. September 2010 - [4] 1 HEs 37, 44/10 [20-23/10] - und 13. Oktober 2009 - [4] 1 HEs 41/09 [27/09] -).".
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